§ 1 Vertragsabschluss
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (Auftraggeber) und der Firma Containerservice AK Templin UG Container geschlossen. (Auftragnehmer) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Abreden / abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung des Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Auftragnehmer zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle. (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) Erteilt der Auftraggeber Weisungen, eine bestimmte Abladestelle anzufahren, ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Auftragnehmer nicht zu befolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind Annäherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Zeitliche Abwicklung
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer. Die Bereitstellung bzw. Abholung des Containers wird so termingerecht wie möglich durchgeführt.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
Zufahrten sowie Aufstellplätze zu Hof, Lagerplätzen und Gehwegen sind vom Auftraggeber so bereitzustellen, dass das Befahren mit unseren Fahrzeugen ungehindert erfolgen kann. Das Befahren erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 5 Sicherung des Containers
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen mit rot-weißen Warnstreifen gekennzeichneten Container bei Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen zur Verfügung. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist der Auftraggeber verantwortlich. Beim Aufstellen eines Containers im öffentlichen Straßenland sind vor dem Aufstellen des Containers sicherzustellen, dass erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. vom Auftraggeber einzuholen sind, es denn, der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen. Ebenfalls sind vom Auftraggeber beim jeweiligen Amt die Sondernutzung von öffentlichem Straßenland für die Containergestellung zu beantragen.
§ 6 Beladung des Containers
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Überladene Container können aus sicherheitstechnischen Gründen und nutzlastbedingten Gegebenheiten nicht transportiert werden. Für Kosten und Schäden durch Überladung oder unsachgemäße Beladung haftet der Auftraggeber. Der Container darf nur mit den bei der Auftragserteilung deklarierten Abfällen beladen werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle – insbesondere gefährliche und nicht gefährliche Abfälle – ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem AN spätestens bei Abschluss des Vertrages mitzuteilen sowie die ggf. erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle. Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglichen vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Diese gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung dieser Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber, auch durch nicht im Vertrag/Auftrag benannte Personen.
§ 7 Schadenersatz
Für Schäden am Container sowie Abhandenkommen des Containers, die in der Zeit der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Für Schäden die bei der Gestellung sowie der Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seine Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis angezeigt wird.
§ 8 Entgelte
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten werden für vergebliche An- und Abfahrten € 50,-- und für Wartezeiten je angefangene ½ Stunde € 40,-- berechnet. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, betragen diese 10 Kalendertage, jeder weitere Kalendertag wird dann mit einem Betrag von 3 Euro je Tag berechnet. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. zusätzliche Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei Einholung von Erlaubnissen bzw. Genehmigungen (siehe § 5, 6) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei veränderten Verwertungs- bzw. Beseitigungskosten ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen Preisangleichung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt. Alle Preisangaben und Entgelte verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 9 Fälligkeit der Rechnungen
Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Wir erwarten prompte Zahlung. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach dem Gesetz vorher eingetreten ist. Der AN darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen. Für Neukunden gilt Barzahlung bei Gestellung der Container. Leistet der Auftraggeber nicht fristgemäß, kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen sowie Schadenersatz wegen schuldhafter Veranlassung der Kündigung verlangen.
§ 10 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Es finden ausschließlich die AGB des Auftragnehmer Anwendung. Sollten einzelne Vereinbarungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Vereinbarungen des Vertrages und oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen sowie die enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende Daten auf der Homepage sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei Erfüllung seiner Leistung eines Erfüllungsgehilfen und/oder Subunternehmer zu bedienen. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Anspruchsteller oder Anspruchsgegner Kaufmann ist.